Tel.: 06131 2490800 Mobil: 0152 04186906 E-Mail: info@vogt-sanierung.de Adresse: Gewerbestraße 12a, 55130 Mainz
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§ 1 Allgemeines und Geltung
a) Alle unserer aktuellen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, einschließlich Beratung und Auskünften, unterliegen den nachstehenden Lieferungs-, Leistungs-und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Auch wenn wir uns bei laufenden Geschäftsbeziehungen in Zukunft nicht explizit bei jedem Vertragsabschluss hierauf berufen, sind sie weiterhin anwendbar. Außerdem gelten sie auch, wenn unsere Bedingungen nicht mit denen des Auftraggebers übereinstimmen. Wir lehnen alle vorformulierten Vertragsbestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unserer Vertragspartner ab, die nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen.
b) Wir akzeptieren abweichende Bedingungen des Auftraggebers nur, wenn und soweit wir diese schriftlich akzeptiert haben.
c) Zu den Auftraggebern gemäß den Bedingungen gehören Verbraucher genauso wie Unternehmer.
d) Der deutsche Text dieser AGB ist entscheidend. Übersetzungen sind nur zur Information gedacht.
§ 2 Angebot und Ausführung
a) Alle unsere Angebote sind unverbindlich, und wir haben keine Verpflichtungen.
Wir sind nur verpflichtet bei schriftlicher Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform.
b) Unsere Angebote, Zeichnungen und andere Dokumente sind nur für den Kunden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die unzulässige Weitergabe stellt eine Verpflichtung zum Schadenersatz dar
c) Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch besteht nicht aus offensichtlichen Fehlern, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehlern.
d) Wir haben die Möglichkeit bei Entgegennahme von Bestellungen und Lieferungen, eine Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Wir haben das Recht, unsere Leistung bis zur Erfüllung zurückzuhalten, und wenn eine Frist abgelaufen ist, können wir vom Vertrag zurück.
e) Teillieferungen sind gestattet. Wir haben die Befugnis, die Bestellmenge für bestimmte Produkte um bis zu 10 % zu erhöhen oder zu verringern. Dann erfolgt eine Anpassung des Kaufpreises anhand der tatsächlichen Liefermenge. Wenn der Käufer in diesem Fall eine solche Fehlermenge nachliefern will, gilt dieser Antrag als neuer Auftrag.
f) Die Durchführung der angebotenen Dienstleistung wird je nach Verfügbarkeit der entsprechenden Kapazitäten
individuell vereinbart. Wenn der Auftraggeber zuvor noch Unterlagen oder Genehmigungen beibringen muss,
ein ungehinderter Arbeitsbeginn und falls nötig eine Bereitstellung eines Strom- und Wasseranschlusses nicht gewährleistet ist oder eine vereinbarte Anzahlung noch nicht eingetroffen ist, beginnt die vereinbarte Ausführungsfrist nicht. Der Tag der Bereitstellung bzw. Fertigstellung gilt als Liefertag bzw. Abnahmetag für die von uns erbrachten Arbeitsleistungen, wenn der Arbeitsbeginn ohne Verschulden unsererseits verzögert wird. Unsere Leistungspflicht erfordert, dass die Verpflichtung des Auftraggebers aus diesen oder anderen Abschlüssen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt wird. Wir haben das Recht, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät oder andere Mitwirkungspflichten verletzt. Der Auftraggeber kannvon dem Vertrag erst zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf wird er die Annahme
der Leistung ablehnen, falls wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug geraten.
g) Die Leistungen werden entsprechend der Technik und der eingesetzten Geräte ausgeführt, ohne das die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes garantiert wird. Zur Erbringung der Leistungen gestattet der Kunde auch die Vergabe von Unteraufträgen an qualifizierte Fachfirmen. Alle zu erbringenden, jedoch nicht im Leistungsverzeichnis erfassten und angebotenen Leistungen werden nach marktüblichen Preisen abgerechnet.
h) Ereignisse von höherer Gewalt und Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung), die die termingerechte Ausführung des Auftrages hindern, ermöglichen es uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird.
i) Die Leistungen beziehen sich auf die Schäden, die bei der ersten Begehung sichtbar sind. Arbeiten, die nicht zum Angebot gehören, werden gemäß Rücksprache durchgeführt und gesondert berechnet. Die elektrische Energie und Wasser zum Betrieb sämtlicher von uns gestellten Gerätschaften ist bauseits kostenlos bereitzustellen und vorzuhalten.
Das Angebot ist nur in seiner Gesamtheit auf den Endpreis und den Einheitspreis vollständig gültig. Wir haben das Recht, den Einheitspreis bezogen auf den Gesamtauftragswert bei Teilbeauftragungen anzupassen. Sollten sich im Zuge der laufenden Sanierungsmaßnahmen Tätigkeiten für zusätzliche oder erweiterte Maßnahmen ergeben, werden wir Sie sofort über die geänderte Situation
informieren und das Sanierungskonzept in Absprache mit Ihnen anpassen.
j) Wenn wir aus Gründen, für die wir verantwortlich sind, in Verzug geraten, kann
der Auftraggeber von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns mehrfach eine
angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird am Rechnungsstellungsdatum in der Rechnung separat ausgewiesen.
b) Wir geben unsere Preise in Euro an. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Die genannten Preise gelten ab Werk. Darüber hinaus werden die Fracht und Verpackung der Ware zusätzlich berechnet.
c) Wir sind berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Dienstleistung und Lieferung geltenden Preisliste zu
berechnen, wenn die vereinbarte Frist für unsere Leistung länger als einen Monat ab Vertragsschluss liegt.
d) Abgesehen von den Bedingungen von § 632 a BGB haben wir das Recht, Abschlagsrechnungen zu erstellen. Wöchentlich können Leistungen abgerechnet werden, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden,
während andere Leistungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes nach Gewerken und innerhalb der Gewerke
abgerechnet werden können.
e) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Eine Vorkasse können wir verlangen. Ab dem Rechnungsdatum beginnen die eingeräumten Skontofristen, die den vollständigen Ausgleich der Rechnung vorwegnehmen.
f) Der Käufer kommt mit Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist in Verzug. Während des Verzugs muss der Kaufpreis
zum jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst werden. Ein weitergehender Verzugsschadensanspruch ist uns vorbehalten. Mit dem Eintritt in den Verzugszeitraum fallen Rabatte und andere Vergünstigungen, die wir bewilligt haben, aus. Es wird keine Änderung akzeptiert.
g) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt wurden, sind ausgeschlossen. Aufgrund seiner Gegenforderungen gilt dies auch für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
h) Wir haben das Recht, unsere Forderungen fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers durch Umstände beeinträchtigt werden kann. Darüber hinaus gewähren sie uns das Recht, Lieferungen und Leistungen, die noch ausstehen, nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen, einen Abschluss nach einer angemessenen Nachfrist abzubrechen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
i) Forderungen können abgetreten werden. Wenn sich der Käufer in Verzug befindet, können wir alle Forderungen unverzüglich fällig machen. Wir haben die Möglichkeit, Daten über Kunden zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten und zu verwenden sowie an Dritte weiterzugeben, um Ihre Leistungen zu erfüllen.
§ 4 Abnahme und Gefahrtragung
a) Der Auftraggeber trägt das Risiko ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung das Werk verlässt bzw. wir unsere Arbeiten abgeschlossen haben. Wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über.
b) Falls wir den Transport übernommen haben, bleiben die Transportmittel und -wege mangels spezieller Anweisungen unserer Wahl überlassen - für die günstigste und schnellste Verfrachtung. Mehrfrachten, die sich aus einer speziellen Anweisung des Auftraggebers entstanden sind, gehen auf Kosten des Auftraggebers, falls eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
c) Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, auf diese Weise werden ihm die Kosten für die Lagerung berechnet, in unserer Firma mindestens ½ v.H. der Rechnungssumme berechnet für jeden Monat. Wenn es sich um Ware handelt, die von uns bearbeitet wurde, so lagern wir kostenlos in unseren Räumlichkeiten bis zu max. vier Wochen nach Fertigstellung. Wenn der Auftraggeber in Abnahmeverzug kommt, dann sind wir berechtigt, Lagerflächen auf Kosten des Auftraggebers zu mieten, sowie weitere Kosten zu berechnen. Weiterhinhaben wir dann das Recht, eine Abnahmefrist zu setzen und nach ihrem fruchtlosen Ablauf, die Ware auf andere Weise zu verfügen, sofern sie nicht bereits im Eigentum des Auftraggebers steht.
d) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Waren auf seine Kosten gegen Diebstahl sowie Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie andere Risiken zu versichern.
§ 5 Gebäudetrocknung, Leckageortung
a) Wenn wir mit einer Gebäudetrocknung oder einer Leckageortung beauftragt werden, die wir jeweils als Dienstleistung schulden, und diese nicht durchgeführt werden kann, weil der Auftraggeber schuldhaft den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin nicht gewährt, die Leckage trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder die Trocknung wirtschaftlich sinnvoll nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu tragen. Eine Gebäudetrocknung, eine Leckageortrung und das zerstörungsfreie Entfernung von Fliesen sind Versuche, ein Erfolg ist nicht geschuldet.
b) Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Leckageortung dies die Schadenursache ist. Allerdings können wir nicht gewährleisten, dass weitere Schadenursachen, die bisher nicht aufgedeckt wurden, noch vorhanden sind. Hierzu werden weitere Prüfungen wie z. B. eine Druckprüfung nach der Reparatur benötigt.
c) Darüber hinaus sind wir von Schadensersatzansprüchen entbunden, die sich aus nicht grob fahrlässigen Bearbeitungsschäden wie z.B. Bauteilöffnungen ergeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware, behalten wir das Eigentum und Verfügungsrecht. Dies gilt auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt ist, bis der Auftraggeber alle, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat. Wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks ist, ist dies insbesondere dann der Fall. Es gilt auch für die Sicherheiten. Das vorbehaltene Eigentum sichert uns bei laufender Rechnung die Saldenforderungen.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte die Demontage der Gegenstände zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzugeben, wenn die Liefergegenstände zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind. Die Demontagekosten werden vom Auftraggeber getragen.
c) Wenn die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet werden, tritt der Auftraggeber seine Forderungen mit allen Nebenrechten oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand bereits jetzt an uns ab, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen. Die vorgenannten Abtretungen umfassen auch alle Forderungen des Käufers gegen seinen Auftraggeber oder Dritte von dem Einbau der Ware.
d) Die Vorbehaltsware kann vom Käufer bearbeitet, umgebildet und mit anderen Gegenständen verbunden werden. Für uns erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung.
Die Sache, die durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellt wird, macht uns unmittelbar zum Eigentümer.
e) Um unsere Rechte geltend zu machen, ist der Käufer verpflichtet, uns die Abtretung Dritter zur Zahlung bekannt zu geben, die erforderlichen Informationen zu teilen und Unterlagen zu übergeben.
f) Wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
g) Vor vollständiger Zahlung dürfen die Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder Zugriff auf unsere Waren erfolgen, muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
§ 7 Beanstandungen und Gewährleistung
a) Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z. B. Werbeaussagen), die uns vom Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
b) Nach Erbringung unserer Leistung oder Lieferung der Ware sind offensichtliche Mängel schriftlich und spezifiziert innerhalb von 10 Tagen zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort zu melden und nach Feststellung zu rügen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Mängel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Verbraucher müssen uns von offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des vertragswidrigen Zustands der Ware schriftlich unterrichten. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers erlöschen zwei Monate nach Feststellung des Mangels, wenn er diese Unterrichtung unterlassen hat. Diess trifft nicht auf Arglist zu. Dem Verbraucher obliegt die Beweislast für den Zeitpunkt, zu dem der Mangel festgestellt wurde.
c) Nach unserem billigen Ermessen wird nach Erfüllung einer berechtigten Mängelrüge entweder eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserungvorgenommen.Teile, die ausgetauscht wurden, werden zu unserem Eigentum.Der Auftraggeber kann uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn wir die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen bzw. die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Es gibt keinen weiteren Anspruch des Auftraggebers.
d) Nach den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftraggeber eine Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war und mehrfach erfolglos, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn ein Werk mangelhaft ist. Es gibt keinen weiteren Anspruch des Auftraggebers
e) Unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht anders vereinbart wurde, beträgt die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen, bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.
f) Der Käufer muss die Ware – jede Teillieferung für sich – sofort nach ihrer Lieferung prüfen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich mitteilen, wenn Mängel oder Abweichungen von der Bestellung auftreten. Wenn die Beanstandung nicht innerhalb der oben genannten Frist erfolgt, gilt die Lieferung bei im Wege einer sorgfältigen Prüfung erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß.
g) Sofern sie nicht ausdrücklich und in Schrift oder Textform als solche von uns bezeichnet sind, sind Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Zeichnungen und Abbildungen und Aussagen in Werbemitteln keine Zusicherungen oder Garantien. Die Risiken für die Eignung und die Verwendungsrisiken liegen beim Käufer. Bei Sonderanfertigungen erfolgt keine Rücknahme. Eine Schadenersatzhaftung kommt darüber hinaus nur dann in Frage, wenn die Zusicherung explizit eine Verpflichtung zur Einstandspflicht für mögliche Schäden beinhaltete.
h) Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhafter Montage durch Käufer oder Dritte oder Abnutzung beruhen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches trifft zu, wenn sich die Beschaffenheit der Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit unterscheidet, wenn die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt wird, wenn natürliche Abnutzung oder Verschleiß auftreten, sowie wenn Schäden aufgrund von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse nach Gefahrübergang entstehen.
i) Die entsprechenden Fristen für Verbraucher betragen 5 Jahre bzw. 2 Jahre. Frist zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hier besteht, beträgt 2 Jahre, bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, beträgt die Frist 5 Jahre, im Übrigen 1 Jahr.
j) In Bezug auf Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Haftung und Verjährung
a) Wir haften auf Schadensersatz aufgrund Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für uns selbst, gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sofern nichts anderes unter diesen Bedingungen geregelt ist. In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.
b) Im Übrigen haften wir nicht gegenüber Unternehmern, wenn sie unwesentliche Vertragspflichten leichtfahrlässig verletzt haben.
c) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden des Auftraggebers, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, die vom Auftraggeber versichert wurden, für entgangenen Gewinne, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Auftraggebers, sowie für Schäden, die dem Auftraggeber durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.
d) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt 12 Monate. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers, die auf Produkthaftung beruhen. Sie gelten ebenfalls nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
§ 9 Salvatorische Klausel
Diese Vertrags- und Lieferbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer dar und treten an die Stelle aller früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags mit dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort, soweit zulässig, ist Mainz. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes. Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB wird Mainz als Gerichtsstand vereinbart.
b) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zu diesen Bestimmungen Anwendung.
Mietbedingungen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Mietobjektes in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf-/Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an
§ 3 Mietpreis
Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mietmindestdauer beträgt 1 Kalendertag. Dies gilt auch für jeden angefangenen Kalendertag. Bei längeren Mietzeiten kann 14tägig eine Fakturierung erfolgen.
§ 4 Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ausgeschlossen. Bei dem Vermieter unbekannte Personen oder Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.
§ 5 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.
§ 6 Pflichten des Mieters
Solange das Mietgut in Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. Kraftstoffe (Gas, Diesel, etc.) für den Betrieb der vermieteten Geräte und Maschinen wird vom Vermieter auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Nachfüllungen sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
§ 7 Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändung, Beschädigung und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 30,00 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 10 Arbeitstage nach Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.
§ 8 Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die von ihm vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte müssen jederzeit vom Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im §6 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
§ 9 Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass der Mietgegenstand während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, dass die Mietsache untergeht oder gestohlen wird. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Für den Mietgegenstand besteht während der Mietzeit keine Versicherung von Seiten des Vermieters. Eine Haftung tritt darüber hinaus auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zu einer Haftung.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Sollte aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist Mainz.
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